Der Fall
Eine Hotelkette hatte von einem geschlossenen Immobilienfonds eine Hotelanlage gepachtet. Der Pachtvertrag sah vor, dass der Hotelbetreiber an die Fondsanteilseigner jährlich Hotelgutscheine ausgibt. Die Gutscheine konnten von den Fondsanlegern in allen Hotels der Kette genutzt werden und waren 3 Jahre gültig. Streitig war, zu welchem Zeitpunkt die Fondsanleger den Gegenwert der Gutscheine versteuern müssen.
Zufluss erst bei Inanspruchnahme
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aushändigung der Hotelgutscheine allein noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt. Denn das „bloße Innehaben anderer Ansprüche oder Rechte“ würde für sich allein noch nicht zum Zufluss führen. Ein steuerlicher Zufluss liegt erst dann vor, wenn der Gutschein tatsächlich eingelöst worden ist und der Hotelier seine Leistungen tatsächlich erbracht hat (BFH Urt. v. 21.8.2012 IX R 55/10). Steuerpflichtige können somit den steuerrelevanten Zuflusszeitpunkt den steuerlichen Gegebenheiten entsprechend anpassen.
Stand: 18. September 2013