Verbindliche Auskunft:
Finanzämter erteilen auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von bestimmten, nicht verwirklichten Sachverhalten, sofern daraus erhebliche steuerliche Auswirkungen entstehen (können) und dies für den Antragsteller von besonderem Interesse ist. Diese Auskünfte waren – und sind auch weiterhin – kostenpflichtig. Daran ändert auch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nichts.
Bagatellregelung:
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wird allerdings eine Bagatellgrenze eingeführt. Beträgt der Gegenstandswert danach weniger als 10.000 €, wird künftig keine Gebühr mehr erhoben. Gegenstandswert ist jener Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Das ist im Regelfall der Steuervorteil, den der Antragsteller hat. Im Einzelnen berechnet sich der Gegenstandswert nach dem Anwendungserlass aus der Differenz des Steuerbetrags, den der Antragsteller unter Zustimmung seiner vorgetragenen Rechtsauffassung zu zahlen hätte, und jenem Steuerbetrag, den der Antragsteller zu zahlen hätte, wenn das Finanzamt die entgegengesetzte Auffassung vertritt.
Zeitgebühr:
Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, wird für verbindliche Auskünfte wie bisher eine Zeitgebühr berechnet. Diese beträgt – unverändert - 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Neu ist, dass keine Gebühr erhoben wird, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden betragen hat. Die Neuregelungen gelten voraussichtlich ab dem 1.1.2012.
Stand: 12. Juli 2011