Finanzverwaltung darf leichtfertige Steuerverkürzung unterstellen
Übertragungsfehler
Zahlenangaben müssen vielfach von einem Steuerformular in ein anderes übertragen werden. Auch wenn solche Übertragungen meist die Steuersoftware erledigt, sind sie doch eine Fehlerquelle. In einem Fall, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend, waren die Einkünfte in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben. In der Einkommensteuererklärung der jeweiligen Gesellschafter waren sie hingegen nur zur Hälfte enthalten. Die Gesellschafter gaben als Erklärung an, dass diese fehlerhaften Angaben auf einem „Verrutschen” auf der Tastatur beruhten.
Berichtigungspflicht
Der Bundesfinanzhof nahm in dem Fall einen Verstoß gegen die Berichtigungspflichten an und wertete den Übertragungsfehler als Fehler zulasten der steuerpflichtigen Gesellschafter. Die Steuerpflichtigen „hätten diesen Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids …bemerken und korrigieren müssen“, so die Richter (Urt. v. 23.07.2013, VIII R 32/11). Durch die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsverjährungsfrist, sodass das Finanzamt bis zu 5 Jahre zurück nachträglich „korrigieren“ kann.
Stand: 29. November 2013