Stellplatzkosten für die Zweitwohnung
- Steuernews für alle MandantenStellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt.
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