Erfolgreiche Normenkontrollanträge
Bettensteuer
Geldnot in den öffentlichen Kassen zwingt immer mehr Städte und Gemeinden, so genannte Bettensteuern, auch „Beherbergungssteuer“, „Übernachtungssteuer“ oder „Kultur- und Tourismusförderabgaben“ genannt, zu erheben. Doch immer mehr Hoteliers weigern sich die neuen Abgaben zu zahlen und bekommen mehr und mehr Recht vor den Verwaltungsgerichten.
Erfolgreiche Klageverfahren
So hat jüngst der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in zwei Normenkontrollanträgen Ende Januar die Satzungen der Hansestadt Lüneburg und der Gemeinde Schulenberg im Oberharz für unwirksam erklärt. Beide Gemeinden hatten Bettensteuern erhoben. Im Dezember 2014 scheiterte die Stadt Goslar mit ihrer „Tourismusförderabgabe“.
Zweistufige Steuersatz-Staffelung
Bettensteuern werden vielfach nach der Hotelklassifizierung erhoben. Bei der Satzung der Stadt Lüneburg mussten z.B. Hoteliers von Viersternehotels mehr zahlen als die Hotels ohne Klassifizierung. Dies verstößt nach Auffassung des OVG gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach dem Grundgesetz. Die Steuersatz-Staffelung würde „mangels ausreichender Differenzierung keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand“ darstellen. Auch müsse die steuererhebende Stadt bzw. Gemeinde darlegen, dass sich aus dem Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung“ tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand herleiten lassen. Das war im Streitfall von der Hansestadt Lüneburg nicht erfolgt.
Fazit
Hoteliers, die sich mit einer gestaffelten Bettensteuer konfrontiert sehen, können auf dieses Urteil verweisen. Dem anderen Entscheidungsfall lag der Sonderfall zugrunde, dass die Gemeinde Schulenberg mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgelöst worden ist. Die rechtsnachfolgende Gemeinde durfte die Steuer nicht rückwirkend erheben. In diesem Fall dürfte also das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Satzung dieser Gemeinde sah für die Bettensteuer keine Staffelung vor. Als Bemessungsgrundlage wurde ein prozentualer Anteil (5 %) vom Übernachtungsentgelt herangezogen.
Stand: 27. März 2015